Hundehaltung - Hundesteuern

Registrierung

Die Hundekontrolle der Gemeinde Altendorf wird durch die Abteilung Finanzen geführt. In folgenden Fällen können Sie am Schalter der Einwohnerdienste zusammen mit Ihrer persönlichen Meldung auch die Mutation für Ihren Hund zuhanden der Hundekontrolle melden.

  • Sie ziehen als Hundehalter zu
  • Sie ziehen mit Ihrem Hund innerhalb der Gemeinde um
  • Sie ziehen mit Ihrem Hund weg

Bei allen anderen Mutationen, die Ihren Hund betreffen, richten Sie Ihre Meldung an finanzen@altendorf.ch oder  Telefon +41 (0)55 451 77 00.

  • Sie werden neu zum Hundehalter
  • Sie schaffen sich einen zusätzlichen Hund an
  • Sie übergeben Ihren Hund einem anderen Hundehalter
  • Ihr Hund ist verstorben

Alle Hunde in der Schweiz müssen seit 2006 mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung versehen sein und in der Tierhalter-Datenbank AMICUS registriert werden. Der Hundezüchter oder der Vorbesitzer muss dem neuen Besitzer beim Erwerb eines Hundes den Heimtier-Ausweis des Tieres übergeben und bei der AMICUS die entsprechende Mutation veranlassen. Adressänderungen und Umzüge der Hundehalter und Todesfälle von Hunden können durch die Gemeinde direkt bei der AMICUS mutiert werden.

Hundesteuer

Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten. Die jährliche Hundesteuer in der Gemeinde Altendorf beträgt für einen Nutzhund CHF 20.00, für einen anderen Hund CHF 100.00. Für jeden weiteren Hund pro Haushalt beträgt die Steuer je CHF 100.00 mehr als die Grundsteuer. Als Nutzhunde gelten Zug- und Treibhunde in der Landwirtschaft* sowie Jagdhunde, deren Halter im Vorjahr ein Jagdpatent erworben hat. Von der Hundesteuer befreit sind die Halter von ausgebildeten Armee-, Lawinen-, Polizei-, Katastrophen-, Schweiss- und Blindenhunden, die ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können.

Die Hundehalter erhalten jährlich im Januar die Hundesteuer-Rechnung. Da die Hunde mit einem Mikrochip versehen sind, dessen Daten von den Tierärzten, der Polizei und dem Wildhüter ausgelesen werden können, wird keine Hundemarke abgegeben. Mit dem Bezahlen der Hundesteuer bestätigt der Hundehalter, dass er die gesetzlich vorgeschriebene Hundehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

* Landwirtschaft = selbständige Landwirte gemäss AHV-Kontrolle

Gesetzliche Grundlage

Das kantonale Gesetz über das Halten von Hunden enthält die gesetzlichen Grundlagen zur Hundehaltung und zur Erhebung der Hundesteuer.

Leinenzwang im Kanton Schwyz

Der Leinenzwang ist im Gesetz über das Halten von Hunden seit 1983 festgeschrieben. Seit September 2009 sollen Hundehalter gebüsst werden, welche diese Pflicht nicht einhalten. Hier eine Auswahl von Informationen und Diskussionen dazu auf Google.

Hundeausbildung

Aufgrund eines Parlamentsbeschlusses wurde das nationale Kursobligatorium per 1. Januar 2017 aufgehoben. Der Bundesrat empfiehlt insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, den freiwilligen Besuch eines Kurses, damit sie lernen, ihren Hund rücksichtsvoll zu führen.
Weitere Infos erhalten Sie direkt beim Bundesamt für Veterinärwesen BVET.

Seit Februar 2018 kann das Nationale Hundehalterbrevet (NHB) erworben werden. Die Anforderungen an Hundehalterinnen und Hundehalter und an ihre Vierbeiner sind in unserer Gesellschaft hoch. NHB-Kurse bieten Mensch und Hund eine gute Basis, um diese Herausforderungen gemeinsam zu meistern. Das NHB wird durch den Verein «Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (VKAS)», einem Zusammenschluss ehemaliger SKN-Ausbildungsstätten, organisiert. Das BLV begrüsst diese Initiative.
Hier erfahren Sie mehr https://www.nhb-bpc.dog/